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Am Krebsbach

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Weiss Krandienstleistungen GmbH

Weiss Krandienstleistungen GmbH

Am Krebsbach 11
79235 Vogtsburg im Kaiserstuhl

Telefon: +49 (0)171 8163115
E-Mail: freiburg@weiss-mietpark.de

Vertreten durch die Geschäftsführer:
Christian Reiss und Dominik Weiß

Registergericht: Amtsgericht Freiburg
Handelsregister: HRB XXXXX

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG:
DEXXXXXXXXX

Verantwortlich für den Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 MStV:
Christian Reiss und Dominik Weiß
Am Krebsbach 11
79235 Vogtsburg im Kaiserstuhl

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Übermittlung der Daten in ein Drittland: Es ist nicht geplant, Ihre personenbezogenen Daten in ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln. 

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Auskunft

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Wenn Sie Fragen hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten haben, können Sie sich an uns wenden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Weiss Kranservice GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Weiss Krandienstleistungen GmbH 

Am Krebsbach 11
79235 Vogtsburg im Kaiserstuhl
Tel. (+49) 171/8163115
eMail: freiburg@weiss-mietpark.de

1 Allgemeines – Geltungsbereich 

  • Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen die vereinbarte Leistung vorbehaltlos ausführen.
  • Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
  • Unsere AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Geschäftsbeziehungen über Kran- und Industriemontagen sowie Krangestellungen mit denselben Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt), ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AGB werden wir den Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich informieren.
  • Für Krangestellungen gelten die Vorschriften des BGB für Mietvertrag, für Kran- und Industriemontagen – je nach Auftrag – die Vorschriften für Dienstvertrag gem. §§ 611 ff. BGB bzw. Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB, sowie – wenn vertraglich vereinbart – die Bestimmungen der VOB.
  • Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  • Die Weiss Krandienstleistungen GmbH ist zu einer Kündigung berechtigt ist zu einer Kündigung berechtigt, wenn sich vor oder während der Ausführung des Vertrages herausstellt, dass dieser in der vorgesehenen Art und Weise nicht durch- oder fortgeführt werden kann, wenn insbesondere zu befürchten steht, dass durch den Einsatz von Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen eine Schädigung an fremden und/ oder eigenen Sachen und / oder Vermögenswerten zu befürchten oder wahrscheinlich ist, und wenn diese Umstände nicht schon bei Vertragsabschluss erkennbar waren, und nicht von Fa. Weiss Krandienstleistungen GmbH zu vertreten sind. Der Auftraggeber hat in diesem Fall einen den erbrachten Leistungen entsprechenden Vergütungsanteil zu bezahlen. Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen.

2 Angebot – Vertragsschluss 

  • Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  • Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Auftraggeber die Auftragsbestätigung unterzeichnet oder der Auftrag schriftlich bestätigt wird.
  • Die Ausführung von Aufträgen, die der Genehmigung von Behörden bedürfen, hängt von der Erteilung dieser Genehmigung ab.
  • Angaben der Weiss Krandienstleistungen GmbH  zum Gegenstand der Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  • Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Weiss Krandienstleistungen GmbH diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3 Preise und Zahlung

  • Preiskalkulationen werden nach Angaben des Auftraggebers erstellt. Auftragsänderungen berechtigen zur Preiskorrektur.
  • Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungsumfang. Auftragsänderungen berechtigen zur Preiskorrektur.
    Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Gebühren, Zöllen und sonstigen öffentlichen Abgaben.
  • Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  • Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  • Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  • Wir sind berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen Weiss Krandienstleistungen GmbH durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

4 Leistungsumfang des Auftragnehmers 

  • Der Beginn der von uns angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  • Der Umfang der vom Auftragnehmer im Einzelnen geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und diesen Vertragsbedingungen.
  • Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers gemäß dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und diesen Vertragsbedingungen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  • Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  • Bei nicht pünktlichem Einsatz der Mietsache, der nicht durch uns verschuldet ist, ist der Mieter nicht berechtigt, Schadensersatz zu fordern.
    Das Gleiche gilt, wenn die Mietsache trotz vorheriger Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ohne unser Verschulden bzw. das Verschulden unserer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausfällt.
  • Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Geschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Leistungsverzugs der Auftraggeber berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  • Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Leistungsverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Leistungsverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  • Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Leistungsverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  • Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt, unabwendbare Ereignisse, Witterungsverhältnisse oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördliche Maßnahmen verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Firma Weiss Krandienstleistungen GmbH vom Vertrag zurücktreten.
  • Regelungen zu unvermeidbaren Leistungshindernissen, witterungsbedingte Unterbrechungen.
    Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Er verliert seinen Anspruch auf Entgelt nicht bei höherer Gewalt oder wenn die Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengungen und äußerster Sorgfalt nicht abwendbar waren. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt nicht.
  • Bei nicht pünktlichem Einsatz der Mietsache, der nicht durch Auftragnehmer verschuldet ist, ist der Mieter nicht berechtigt, Schadensersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn die Mietsache Baukran / Autokran / LKW mit Ladekran / Transport LKW trotz vorheriger Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit unverschuldet ausfällt. Sollte die Mietsache infolge schlechter Witterung oder wegen sonstiger nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

5 Pflichten des Auftraggebers 

  • Der Auftraggeber erbringt als wesentliche Vertragspflicht die vereinbarten und sonstigen Mitwirkungsleistungen, insbesondere sämtliche Vorarbeiten, die für die Auftragsdurchführung erforderlich sind, in dem erforderlichen Umfang bzw. der benötigten Qualität und zu den vereinbarten Terminen.
  • Erfordert der Auftrag das Befahren von fremden Grundstücken oder nicht öffentlichen Straßen/Plätzen, hat der Auftraggeber – soweit keine entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden – auf sein Risiko und auf seine Kosten die erforderlichen Genehmigungen vom jeweiligen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten einzuholen.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen. Der Mietgegenstand und Zubehör wird vom Auftraggeber nicht vom vereinbarten Einsatzort entfernt ohne schriftliche Genehmigung der Fa. Weiss Krandienstleistungen GmbH.
  • Der Auftraggeber hat den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sind einzuhalten.
  • Der Kunde hat den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung, Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Bei Unfällen und Diebstahl ist unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle und der Vermieter zu informieren
  • Der Kunde ist nicht berechtigt, Einstellungen am Mietgegenstand ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermieter zu ändern (insb. Höchst- und Überlast).
  • Der Auftragnehmer schließt auf Kosten des Kunden für die Mietgegenstände eine Maschinenkaskoversicherung ab. Darin nicht enthalten sind Schäden an Kabeln, Funkanlagen, Seilen sowie Gewaltschäden.
  • Der Kunde ist verpflichtet, neben den Kosten der Maschinenkaskoversicherung den Selbstbehalt der Versicherung in Höhe von 2.500,00 EUR je Schadensfall zu tragen.
  • Die Fa. Weiss Krandienstleistungen GmbH ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit auf eigene Kosten zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch Dritte untersuchen zu lassen.
  • Der Kunde hat auf eigene Kosten für den Stromanschluss zu sorgen und hat die anfallenden Verbrauchskosten zu tragen. Der Stromanschluss muss max. 10 m von dem Mietobjekt bereitgestellt werden.
  • Der Kunde ist verpflichtet eventuell erforderliche privatrechtliche oder öffentlich rechtliche Genehmigungen auf eigene Kosten selbst einzuholen. Nur bei schriftlicher anderer Vereinbarung ist die Fa. Weiss Krandienstleistungen 
    verantwortlich für das Beantragen und die Umsetzung auf Rechnung des Kunden verantwortlich.
  • Der Auftraggeber ist zur Pflege des Mietgegenstandes verpflichtet. Hierzu zählt insbesondere das einmal wöchentliche Abschmieren der Dreheinheit bei Kranen.
  • Der Kunde ist verpflichtet notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten dem Vermieter rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Der Vermieter hat 24 Stunden Zeit zur Mängelbeseitigung. Sollten erforderliche Ersatzteile nicht innerhalb von 24 Stunden lieferbar sein hat der Mieter keinerlei Regressansprüche gegenüber dem Vermieter. Abhängig von der Lieferfähigkeit der Ersatzteile wird das Mietgerät instandgesetzt.
  • Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass zum Zeitpunkt der Anlieferung eine ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit besteht, die für die Anlieferung des Mietgegenstandes geeignet ist, insbesondere ausreichend befestigt, frei von Hindernissen und für das Befahren mit den Transportfahrzeugen geeignet ist. (siehe Sondervereinbarungen Baukrane)
  • Haben die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart, enthält dieser nur den zur Anlieferung des vereinbarten Vertragsgegenstandes mindestens erforderlichen Einsatz an Personal und Material, insbesondere nur die mindestens erforderliche Anzahl an Transportern.
  • Der Kunde ist verpflichtet Zuschläge, Mehrkosten und Wartezeiten, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Kundendienstsätzen des Vermieter zu vergüten, wenn zum Zeitpunkt der vereinbarten oder angekündigten Anlieferung eine ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit nicht besteht oder ein höherer Einsatz an Personal oder Material, insbesondere Anzahl an Transporten, erforderlich wird.
  • Der Kunde ist verpflichtet auf eigene Kosten für einen geeigneten Standplatz zu sorgen, der eine ausreichende Tragfähigkeit aufweist. Der Standplatz hat für die Reparatur, Montage oder Demontage frei zu sein und ausreichend Platz, insbesondere Ablage- und Rangierflächen zu bieten. Hindernisse hat der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu beseitigen.

6 Abnahme 

Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Leistung als abgenommen, wenn

  1. a) die vereinbarte Leistung erbracht wurde,
  2. b) wir dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
  3. c) seit der Erbringung der Leistung und Mitteilung an den Auftraggeber gem. § 6 a), b) zwei Wochen vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Objektes begonnen hat (z.B. die montierte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Erbringung der Leistung oder Fertigstellung der Montage eine Woche vergangen ist und
  4. d) der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung des Objektes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

7 Mängelhaftung 

  • Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  • Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen durfte.
  • Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf der gesetzlich geregelten Vorgabe je Schadensfall beschränkt.
  • Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

8 Gesamthaftung 

  • Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  • Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  • Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9 Gerichtsstand – Erfüllungsort 

  • Sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, 
    wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  • Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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